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# BGH, Beschluss vom 26.03.2012 – 5 StR 107/12

5. Strafsenat

5 StR 107/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit die rechtsfehlerfreie Annahme der Schwurgerichtskammer zu entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten hat, als er die Tat offenbarte und später die Polizeibeamten zum Tatort führte. Danach schied der – im angefochtenen Urteil nicht angesprochene – strafbefreiende Rücktritt vom beendeten Versuch nach der zweiten Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB mangels Vereitelungswillens aus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 5 StR 250/04 mwN).

2. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Hinblick auf vom Landgericht freilich sehr knapp verneinte hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB letztlich nicht zu beanstanden.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.03.2012 – 5 StR 107/12

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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