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# BGH, Beschluss vom 14.03.2012 – 5 StR 432/11

5. Strafsenat

5 StR 432/11

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2011 mit Beschluss vom 7. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Anhörungsrügen (§ 356a StPO) sind unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift der Verurteilten und ihre Stellungnahmen zum Antrag des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.03.2012 – 5 StR 432/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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