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# BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 5 StR 13/12

5. Strafsenat

5 StR 13/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten T. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11 – und vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten P. und Tr. tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 5 StR 13/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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