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# BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 StR 390/11

5. Strafsenat

5 StR 390/11

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2012 in der Strafsache gegen

wegen Mordes hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e

1 Mit Schreiben vom 2. und 6. November 2011 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 24. Oktober 2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1, Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3115 des Kostenverzeichnisses.

2 Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Ein-

zelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 – 1 StR 555/06, und vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05).

Raum Brause Schaal

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 StR 390/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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