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# BGH, Beschluss vom 05.12.2011 – 1 StR 399/11

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/11

vom 5. Dezember 2011 in der Strafsache gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.

hier: "weitere Gehörsrüge"

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschlossen:

Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurteilten vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.

Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.2011 – 1 StR 399/11

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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