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# BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – IX ZA 42 - 54/11, IX ZA 42/11

9. Zivilsenat

## Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

**Rn. 2**

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – IX ZA 42 - 54/11, IX ZA 42/11

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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