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# BGH, Beschluss vom 31.08.2011 – 2 StR 320/11

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/11

vom

31. August 2011

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat betreffend D. : Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 (65 KLs - 401 Js 361/07 - 26/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.

Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.08.2011 – 2 StR 320/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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