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# BGH, Beschluss vom 27.07.2011 – 4 StR 261/11

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/11

vom 27. Juli 2011 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Raubes mit Todesfolge hier: Revisionen der Angeklagten T. und E. M. sowie der Nebenklägerinnen G. , S. und Ma.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

I. Die Revisionen der Angeklagten T. und E. M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Die Revision der Nebenklägerin S. Ma. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

III. Die Nebenklägerinnen M. G. und N. S. haben die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten den Nebenklägerinnen und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da alle Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.07.2011 – 4 StR 261/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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