nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZB 128/11

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/11

vom

21. Juli 2011

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 21. Juli 2011 beschlossen:

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. März 2011 ohne Eigenbeitrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. bewilligt, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO erreichen will.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

## Gründe

1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4 InsO, § 114 ZPO erfolgversprechend, als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möchte. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, 3 InsO entschieden. Das statthafte

Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts war deswegen gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO. Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278 Rn. 4 ff; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 253; vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NZI 2009, 623 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 28.01.2011 - 23 IN 16/11 - LG Trier, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 T 15/11 -

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZB 128/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-07-21/ix-zb-128-11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
