nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – 5 StR 203/11

5. Strafsenat

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der DB Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 – 4 StR 110/88, und Beschluss vom 17. August 1993 – 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.

Basdorf Raum Brause

Schneider Bellay

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – 5 StR 203/11

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-06-22/5-str-203-11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
