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# BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – 2 StR 524/10

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für

die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO).

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – 2 StR 524/10

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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