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# BGH, Beschluss vom 16.06.2011 – 2 StR 34/11

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 16. Juni 2011 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Verurteilte hat seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10. Mai 2011

übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei Erhebung der Anhörungsrüge am 14. Juni 2011 bereits abgelaufen.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.06.2011 – 2 StR 34/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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