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# BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – 5 StR 467/10

5. Strafsenat

5 StR 467/10

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

hier: Gegenvorstellung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 mit Urteil vom 12. April 2011 verworfen und eine dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen.

2 Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keinen Anlass, die genannten Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Weitere Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – 5 StR 467/10

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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