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# BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – 1 StR 699/10

1. Strafsenat

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit generell bedingungsfeindlich ist (so auch Senge in KK, 6. Aufl., § 74 Rn. 9 mwN).

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – 1 StR 699/10

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-03/1-str-699-10

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