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# BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – 2 StR 524/10

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:

Auf die Gehörsrüge des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zurückversetzt.

## Gründe

1 Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet.

2 Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.).

3 Auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers war der Beschluss vom 2. März 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Gehörsverletzung zurückzuversetzen.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.04.2011 – 2 StR 524/10

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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