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# BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 22/11

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/11 vom 1. März 2011 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 1. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

2 1. Das Urteil muss insgesamt aufgehoben werden, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten nicht belegt ist.

3 Das Landgericht ist "zu Gunsten des Angeklagten" jeweils von einer "erheblich verminderten Schuldfähigkeit" ausgegangen, weil es angesichts des

vom Angeklagten vor beiden Taten genossenen Alkohols nicht hat ausschließen können, dass der Angeklagte dadurch "in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt" (UA S. 17 hinsichtlich der zweiten Tat) bzw. dass dessen "Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit aufgrund des vorher konsumierten Alkohols vermindert" war (UA S. 27 hinsichtlich der ersten Tat).

4 Mit der Annahme erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit hat das Landgericht hier dem Schuldspruch den Boden entzogen, denn es fehlt die notwendige Feststellung, welche Wirkung dies im konkreten Fall für die Unrechtseinsicht des Angeklagten hatte. § 21 StGB regelt, ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03 mwN juris; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 21 Rn. 3).

5 Der Senat kann hier auch bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht davon ausgehen, dass es sich nur um ein offensichtliches Versehen im Ausdruck handelt und das Landgericht tatsächlich von der Unrechtseinsicht überzeugt war. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Schuldunfähigkeit abgelehnt hat (UA S. 16 und 26), beziehen sich erkennbar nur auf die Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden.

6 2. Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass die Beweiswürdigung zum Fall 1 einen Widerspruch enthält: Das Landgericht stellt fest, dass das Mädchen Jessica ihrer Mutter zeitnah von den Missbrauchshandlungen erzählt, diese der Schilderung aber keinen Glauben geschenkt hatte. Das Landgericht teilt mit, die Mutter habe ihrer Tochter zunächst nicht geglaubt, weil diese sich öfters Sachen ausdenke, die nicht stimmten. Die Kammer folgt gleichwohl der Darstellung von Jessica und relativiert die festgestellten Bedenken der Mutter damit, dass sich diese Neigung von Jessica zur Erzählung erfundener Geschichten erst nach der Einschulung entwickelt habe; zum Zeitpunkt der Tat sei Jessica aber erst fünf Jahre alt gewesen. Dies steht im Widerspruch zu der Relativierung der Aussage der Mutter durch die Kammer. Bei der Schilderung gegenüber der Mutter war die Geschädigte noch nicht eingeschult. Damit konnten Lügen noch nicht der Grund dafür sein, dass die Mutter ihrer Tochter nicht geglaubt hatte.

7 3. Der neue Tatrichter ist durch die im Grundsatz zutreffenden Darlegungen des Landgerichts zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Gutachters auf Seite 24 des angefochtenen Urteils nicht gehindert, aufgrund erneuter, eigener Prüfung besondere, zu solcher Hinzuziehung Anlass gebende Umstände festzustellen.

Becker Pfister Hubert

Schäfer Mayer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 22/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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