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# BGH, Beschluss vom 23.02.2011 – 2 ARs 21/11

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 21/11 2 AR 17/11 vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Az.: 56 Ls 1015 Js 17712/06 Amtsgericht Hanau Az.: 1400 Js 17712/06 Staatsanwaltschaft Hanau Az.: 302 AR 2/11 Amtsgericht Aschaffenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Februar 2011 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 22. November 2010 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 5. November 2009 (56 Ls 1015 Js 17712/06) beziehen, zuständig.

## Gründe

1 Die auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hanau an den Jugendrichter des Amtsgerichts Aschaffenburg ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht nur unzweckmäßig, sondern wäre sogar

sachwidrig. Sie war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.02.2011 – 2 ARs 21/11

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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