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# BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – 2 StR 458/10

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 458/10

vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. März 2010 werden mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.

Fischer

Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Ott Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.

Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – 2 StR 458/10

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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