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# BGH, Beschluss vom 17.01.2011 – 5 StR 322/10

5. Strafsenat

5 StR 322/10

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2011 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2009 mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 20. Dezember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben. Diese ist unbegründet.

2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung des Verurteilten zur Kenntnis genommen.

3 Dass die vom Verurteilten beanstandete Verletzung des Konfrontationsrechts vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausdrücklich nur unter dem Blickwinkel der Verfahrensrüge, nicht indes auch sachlichrechtlich gewürdigt wurde, verhilft der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Die Ausführungen zur Unbegründetheit der Revisionsrüge sind auch in sachlichrechtlicher Hinsicht tragfähig und verhalten sich insbesondere dazu, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war und – zumindest teilweise, vermittelt durch das Gericht – zur Beantwortung von Fragen des erheblich einschlägig vorbestraften Angeklagten bereit gewesen ist, der sich seinerseits im Rahmen der Hauptverhandlung nur punktuell zur Sache eingelassen hat.

4 Der Verurteilte hat die in die Sachrüge gekleidete Beanstandung der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Rahmen seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausgeführt. Dies begründet ebenfalls keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine nähere Auseinandersetzung hiermit in dem Verwerfungsbeschluss. Der Senat hat auch dieses Vorbringen des Revisionsführers zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen in dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2008 – 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, und vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.01.2011 – 5 StR 322/10

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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