BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/10
vom
9. November 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 beschlossen:
Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." ...
Rissing-van Saan Schmitt Krehl
Eschelbach Ott