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BGH, Beschluss vom 09.11.2010 – 2 StR 104/10

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/10

vom

9. November 2010

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 beschlossen:

Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." ...

Rissing-van Saan Schmitt Krehl

Eschelbach Ott