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# BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 340/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1 Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 54 Rn. 7 f. mwN.). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (st. Rspr., vgl. u. a. BGHR, StGB, § 54 Abs. 1 Bemessung 8).

2 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Es hat die Gesamtstrafe "aus den verhängten Einsatzstrafen" gebildet (UA S. 29) und bei einer (vom Gericht nicht konkret benannten) Einsatzstrafe von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Dabei hat es - abgesehen von einer floskelartigen Verweisung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen - nur den strafmildernden Umstand eines Härteausgleichs angeführt (UA S. 29). Auf gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamtstrafe nicht ausdrücklich abgestellt. Die Begründung legt vielmehr nahe, dass das Gericht die Bildung der Gesamtstrafe auf Grund rechnerischer Überlegungen auf Basis der Summe der 65 Einzelstrafen vorgenommen hat.

3 Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 28, noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafenspezifisch strafschärfenden Umstand insbesondere die Vielzahl der Taten in

zwei - wenngleich kurzen - Zeiträumen im Blick hatte. Der Senat schließt daher mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die aufgezeigten Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Eschelbach Ott

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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