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# BGH, Beschluss vom 01.06.2010 – 3 StR 167/10

3. Strafsenat

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landgericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.

Sost-Scheible von Lienen Hubert

Schäfer Mayer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.06.2010 – 3 StR 167/10

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-01/3-str-167-10

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