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# BGH, Beschluss vom 11.03.2010 – 1 ARs 1/10

1. Strafsenat

## Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

## Gründe

**Rn. 1**

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

**Rn. 2**

Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.

**Rn. 3**

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

**Rn. 4**

Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Nack Rothfuß Hebenstreit

Elf Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.03.2010 – 1 ARs 1/10

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-11/1-ars-1-10

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