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# BGH, Beschluss vom 27.01.2010 – XII ZR 110/07

12. Zivilsenat

## Leitsatz

(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)

## Tenor

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.

**Rn. 2**

Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.

**Rn. 3**

Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.

Dose Wagenitz Vézina

Klinkhammer Schilling

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.01.2010 – XII ZR 110/07

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-27/xii-zr-110-07

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