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# BGH, Beschluss vom 26.01.2010 – VI ZR 179/09

6. Zivilsenat

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwinkel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufenden Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt und eingehend überprüft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 42.738,94 €

Galke Zoll Wellner

Pauge Stöhr

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.01.2010 – VI ZR 179/09

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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