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# BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – 2 StR 532/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 532/09

## BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Maßre-

gel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die

auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maß-

regelanordnung, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

**Rn. 2**

Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das Landgericht auf

die Erwägung gestützt: "Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur aus-

sichtslos erscheint … sind nicht erkennbar geworden". Dies ist rechtsfehlerhaft.

Nach § 64 Satz 2 StGB kommt es darauf an, ob eine hinreichend konkrete Er-

folgsaussicht der Maßregel besteht. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststel-

lungen. Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich auch aus dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen. Eine früher durchge-

führte einjährige Therapie hatte nur bis zum Jahre 2000 Erfolg; außerdem hat

der Angeklagte nach einer ambulanten Therapie im Jahre 2003 seinen Alkohol-

konsum nicht aufgegeben, sondern lediglich zeitweise eingeschränkt und da-

nach wieder erheblich gesteigert. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe

ein Alkoholproblem, meint aber insoweit schon "sehr viel daran getan" zu haben

(UA 42), was - auch unter Berücksichtigung der gescheiterten Therapieversu-

che - gegen einen Therapiewillen sprechen könnte.

**Rn. 3**

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in-

soweit zur Zurückverweisung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin

kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO,

weil eine andere Strafkammer des Landgerichts von einer Maßnahme nach

§ 64 StGB absehen könnte und dem Angeklagten damit die Möglichkeit einer

Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen

wäre. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 358 Abs. 2

Satz 3 StPO vom Verbot der Schlechterstellung ausgenommen (vgl. KK-

Kuckein StPO 2008 § 358 Rdn. 24). Die mögliche Entlassung zum Halbstrafen-

zeitpunkt gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB stellt lediglich eine gesetzliche Folge

der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB dar und setzt diese voraus.

Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die

denkbare Nichtanwendung der Vollstreckungsregeln des § 67 Abs. 2 Satz 2

und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB beschwert sein kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom

22. Januar 2008 - 5 StR 624/07).

**Rn. 4**

Der Senat kann im Übrigen ausschließen, dass sich der Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausge-

wirkt hat.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – 2 StR 532/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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