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# BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 4 StR 540/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 540/09

## BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuld- und der Straf- ausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 4 StR 540/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/4-str-540-09

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