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# BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 2 StR 435/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 435/09

## BESCHLUSS

vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beruht auf der fehlerhaften

Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier weder der Schuldspruch noch der

Rechtsfolgenausspruch.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 2 StR 435/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/2-str-435-09

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