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# BGH, Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 470/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 470/09

## BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 29. Juni 2009

- im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Dieb-

stahls in neun Fällen schuldig ist,

- im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den

Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft

im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

**Rn. 1**

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

## Gründe

"Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 2. bis 6.

Oktober 2008 in den Niederlanden in Auslieferungshaft ... Entge-

gen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine

Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die Haft auf

die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick dar-

auf, dass die Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur im An-

rechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Fischer

StGB, 56. Aufl. § 51 Rdn 19 m.w.N.), kann der Senat entspre-

chend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst

bestimmen.

Desweiteren rege ich an, den Schuldspruch dahingehend zu be-

richtigen, dass die Worte 'in besonders schweren Fall' entfallen.

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) enthält lediglich eine

Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzuneh-

men ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten

mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 470/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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