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# BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 469/09

5. Strafsenat

5 StR 469/09

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat

vorgelegen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 469/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/5-str-469-09

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