nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 466/09

5. Strafsenat

5 StR 466/09

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009

beschlossen:

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom

1. September 2009 ist gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unver-

ständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durch-

greifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 466/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/5-str-466-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
