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# BGH, Beschluss vom 11.11.2009 – Xa ZR 42/09

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Xa ZR 42/09

## BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in der Patentnichtigkeitssache

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009

durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens

und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher

beschlossen:

Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren erster Instanz und für

das Berufungsverfahren wird auf

3.000.000,-- €

festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Festsetzung erfolgt für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung

der Streitwertfestsetzung durch das Bundespatentgericht vom 10. Februar

2009; sie beruht insoweit auf § 63 Abs. 3 GKG 2004. Für das Berufungsverfah-

ren beruht die Festsetzung auf §§ 61 ff. GKG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4

PatKostG.

**Rn. 2**

Für die Bemessung des Streitwerts sind nicht die von den Parteien in

erster Instanz übereinstimmend angegebenen, ersichtlich erheblich zu niedrig

gegriffenen Werte maßgeblich; abzustellen ist vielmehr auf den gemeinen Wert

des Patents zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen In-

stanz zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzan-

sprüche (grundlegend hierzu BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR

1957, 79 - Streitwert).

**Rn. 3**

Der substantiiert vorgetragenen Angabe der Beklagten, es sei von einem

eigenen Gesamtumsatz von 300.000.000,-- € zuzüglich den nicht bezifferten

Umsätzen der Verletzer auszugehen, ist die Klägerin nur hinsichtlich einzelner

Rechnungsposten, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Der Senat geht

deshalb davon aus, dass in die Streitwertberechnung bereits Eigenumsätze der

Beklagten in dieser Höhe einfließen. Auch dem von der Beklagten angegebe-

nen Lizenzsatz von 3,5 % ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf Grund

dieser Umstände bemisst der Senat den Streitwert für beide Instanzen

übereinstimmend auf 3.000.000,-- €. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die

Mähmaschine nach dem Streitpatent durch vier Patente geschützt war (vgl.

zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie OLG Düsseldorf Mitt. 1998, 27,

32).

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Berger

Bacher

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 Ni 67/07 (EU) -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.11.2009 – Xa ZR 42/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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