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# BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 459/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 459/09

## BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Juni 2009, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 10. März 2009 wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 1 StPO), wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO); die Revision ist form- und fristgerecht begründet worden (Schriftsatz vom 28. Mai 2009, SB IV, Bl. 1637).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Graf Jäger Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 459/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/1-str-459-09

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