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# BGH, Beschluss vom 19.08.2009 – 5 StR 304/09

5. Strafsenat

5 StR 304/09

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten W. gegen

das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Der – hierzu durch den Senat angehörte – Beschwerdeführer hat die Nicht-

anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solchermaßen

beschränkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb nach § 349 Abs. 2

StPO zu verwerfen.

Jedoch bemerkt der Senat:

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte

heroinabhängig ist (UA S. 27) und dass er die Tat zur Finanzierung seiner

Drogensucht begangen hat (UA S. 27, 30). Bei dieser Sachlage war das

Landgericht verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a

StPO) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen. Daran hat auch die Ausgestaltung

des § 64 StGB als Sollvorschrift nichts geändert (BGH NStZ-RR 2008, 73;

NStZ 2008, 392). Das Tatgericht muss das Ermessen tatsächlich ausüben

und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar darle-

gen (BGH NStZ 2008, 392).

Brause Raum Schaal

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.08.2009 – 5 StR 304/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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