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# BGH, Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 216/09

5. Strafsenat

5 StR 216/09

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss

des Senats vom 16. Juli 2009 – 5 StR 216/09 – wird auf sei-

ne Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

G r ü n d e

**Rn. 1**

Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewalti-

gung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung eine Frei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die

Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts

hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben näher bezeichne-

ten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

**Rn. 2**

Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten

vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach § 356a StPO

gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des

Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu.

Basdorf Raum Schaal

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.08.2009 – 5 StR 216/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-05/5-str-216-09

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