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# BGH, Beschluss vom 05.08.2009 – 1 StR 363/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 363/09

## BESCHLUSS

vom

5. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbe-

reich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den

Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten

bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Über-

sendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009

nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das

Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.

Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Ge-

neralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine be-

sondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht er-

sichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).

Nack Wahl Elf

Jäger Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.08.2009 – 1 StR 363/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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