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# BGH, Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 241/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 241/09

## BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebens-

gefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tat-

handlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW

2009, 863).

Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Varian-

te 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts

Bezug genommen.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 241/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/1-str-241-09

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