nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 27.05.2009 – 2 StR 103/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 103/09

## BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen:

Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfahren

für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-

anwältin S. -R. aus Köln beigeordnet.

Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin

S. -R. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegens-

tandslos.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für

das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwäl-

tin S. -R. aus Köln zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des

Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landge-

richts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S.

-R. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige

Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

**Rn. 2**

2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfean-

trag der Nebenklägerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand

umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo

2008, 131). Das Landgericht hat demgemäß der Nebenklägerin durch weiteren

Beschluss vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter

Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. bewilligt. Die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz

1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

**Rn. 4**

Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe

für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. -R.

insoweit zur Vertretung beizuordnen.

Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-

folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen

(§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Angeklag-

ten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Ne-

benklägerin Rechtsanwältin S. -R. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2

StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Fischer Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.05.2009 – 2 StR 103/09

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/2-str-103-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
