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# BGH, Beschluss vom 26.05.2009 – 4 StR 168/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 168/09

## BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 19. Januar 2009 - entsprechend der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts - im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Franke Mutzbauer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.05.2009 – 4 StR 168/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-168-09

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