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# BGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 579/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 579/08

## BESCHLUSS

vom

19. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass

der Senatsentscheidung vom 24. März 2009 zurückzuversetzen,

wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

**Rn. 1**

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-

## Gründe

gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. März 2009 als un-

begründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten

hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des

Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff ver-

wertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Eine weitere Begründung

des Beschlusses oder die Entscheidung über die Revision des Angeklagten

durch Urteil war nicht geboten.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.05.2009 – 3 StR 579/08

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/3-str-579-08

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