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# BGH, Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 149/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 149/09

## BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 149/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/1-str-149-09

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