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# BGH, Beschlüsse vom 08.04.2009 – 2 StR 26/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 26/09

## BESCHLUSS

vom

8. April 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 1. Juli 2008 werden mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass die Angeklagten B. und Be.

der gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentref-

fenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und

die Angeklagten M. und Me. der Anstif-

tung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusam-

mentreffenden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten

schweren Raub schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Begründung, mit der das Landgericht einen Rücktritt vom ver-

suchten schweren Raub verneint hat (UA S. 53 oben), reicht im

Zusammenhang mit den Urteilsfeststellungen UA S. 32 hier aus.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die

Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden

(BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH, Beschlüsse vom

21. März 2006 – 4 StR 110/05 – und vom 25. November 2008 – 4

StR 414/08).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschlüsse vom 08.04.2009 – 2 StR 26/09

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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