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# BGH, Beschluss vom 01.04.2009 – 1 StR 79/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen

1 StR 79/09

1.

2.

wegen zu 1. bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkam- mer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr., BGH NJW 2003, 1679; StV 2007, 65)

Nack Elf Graf

Jäger Sander

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.04.2009 – 1 StR 79/09

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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