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# BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – VI ZR 317/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 317/07

## BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2009 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin

von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 gegen das

Senatsurteil vom 25. November 2008 und der Antrag der Klägerin

vom 12. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

Soweit die Klägerin die zweiwöchige Rügefrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) ver-

säumt hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhal-

tung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO).

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist, soweit sie fristgemäß

erhoben worden ist, zulässig, aber nicht begründet.

**Rn. 3**

Der von der Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge innerhalb der Rügefrist

gehaltene neue Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer Fortführung des Revi-

sionsverfahrens.

Müller Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – VI ZR 317/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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