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# BGH, Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 578/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 578/08

## BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 14. August 2008 wird als unbegründet verworfen; je-

doch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den

Worten "Der Angeklagte ist schuldig der" die Worte "über eine

Woche dauernden" (Freiheitsberaubung) eingefügt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Landgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend (§ 239 Abs. 3 Nr. 1

StGB) von einer "qualifizierten" Freiheitsberaubung (UA S. 66) ausgegangen.

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch

BGH, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 StR 542/96).

Die Annahme des Landgerichts, das den gesamten Tatzeitraum erfas-

sende Dauerdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere sämtliche

vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände zu einer Tat, begegnet rechtlichen

Bedenken. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch die An-

nahme, alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden zueinan-

der in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig ist er dadurch beschwert, dass

der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 b StGB nicht er-

wogen hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 578/08

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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