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# BGH, Beschluss vom 21.01.2009 – 1 ARs 2/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 ARs 2/09

## BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-

sen:

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-

chung des Senats.

## Gründe

**Rn. 2**

Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich

in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstra-

fenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen

werden kann".

Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober

2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine ge-

meinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theore-

tisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.

**Rn. 3**

Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten

Entscheidung nicht entgegen.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.01.2009 – 1 ARs 2/09

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/1-ars-2-09

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