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# BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – III ZR 288/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 288/07

## BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Ob die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine "neue und eigenständige" Verlet- zung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17; NJW 2008, 2635, 2636 mit Anm. Zuck), erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist. Der Senat hat das Vorbrin- gen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durch- greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.09.2006 - 6 O 13/06 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2007 - 20 U 4956/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – III ZR 288/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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