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# BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 552/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 552/08

## BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil

des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es

ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über

die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB

unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-

strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts rügt.

**Rn. 2**

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält

der rechtlichen Nachprüfung stand.

**Rn. 3**

Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach

§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-

ren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Diese Entscheidung hat das Landgericht unterlassen.

**Rn. 4**

Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter

keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1

StGB ist gewährleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der Frei-

heitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte möglich

ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu

vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110

S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2

StGB als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament-

lich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die Möglich-

keit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB

zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch er-

möglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung

nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamt-

dauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine

solche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm ein-

geräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu ver-

zichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07

m.w.N.).

**Rn. 5**

Die Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zuständige

Strafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem Jugend-

strafrecht angewendet werden konnte, rechtskräftig abgeschlossen ist.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 552/08

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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