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# BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 245/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 245/08

## BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchführung der Beschwer- de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 - 1 U 665/07 - 210 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er- folg. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall be- schränkt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Wil- len der Parteien hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.

Schlick

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.11.2007 - 15 O 365/06 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1 U 665/07-210 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 245/08

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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