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# BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 205/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 205/07

## BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 205/07

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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